Nutzungsordnung
des Lokalsenders Oldenburg e. V. für zugangsoffene Sendeplätze sowie für die Nutzung des Produktions- und Sendebetriebs des Lokalsenders "oldenburg eins" Fernsehen und Hörfunk (oeins).
Die im Folgenden jeweils verwendete weibliche Form steht gleichermaßen für beide Geschlechter.
§ 1
Nutzungsberechtigung
(1) Nach § 31 Niedersächisches Mediengesetz (NMedienG) erhalten Bürgerinnen die Gelegenheit, eigene Beiträge im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) zu verbreiten. Für diesen Zweck richtet der oeins zugangsoffene Sendeplätze ein. Nutzungsberechtigt sind alle natürlichen und juristischen Personen, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Verbreitungsgebiet des oeins haben, soweit Absatz 4 nicht entgegensteht.
(2) Personen, die ihren Wohnsitz oder Sitz nicht im Verbreitungsgebiet des oeins haben, sind von der Nutzung des oeins nicht ausgeschlossen, soweit Absatz 4 nicht entgegensteht. Ihre Nutzungsmöglichkeiten sind jedoch nachrangig.
(3) Minderjährige sind nutzungsberechtigt, soweit eine Erziehungsberechtigte die Bedingungen dieser Satzung erfüllt, die Verantwortung und Haftung dem oeins gegenüber übernimmt und dies schriftlich erklärt.
(4) Nicht nutzungsberechtigt sind:
1. Staatliche und kommunale Behörden mit Ausnahme von Einrichtungen der Aus- und Fortbildung,
2. Parteien und an allgemeinen Wahlen beteiligte Vereinigungen sowie Personen, die sich für eine allgemeine Wahl haben aufstellen lassen, bis zum Zeitpunkt der Wahl,
3. Personen, die innerhalb des Verbreitungsgebiets Tageszeitungen verlegen,
4. Rundfunkveranstalter,
5. Personen, die die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, durch Richterspruch verloren haben,
6. Personen, die das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt haben und
7. Personen, die gerichtlich nicht unbeschränkt verfolgt werden können.
§ 2
Anmeldung zur Nutzung
(1) Der Zugang zum oeins setzt die Eintragung in ein Nutzerinnenverzeichnis voraus. Die Eintragung berechtigt zur Nutzung von Produktionsmitteln und Sendezeit des oeins unter Maßgabe des NMedienG und dieser Nutzungsordnung in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Eintragung erfolgt mit Namen und Anschrift der Nutzerin unter Vorlage des Personalausweises oder eines anderen amtlichen Nachweises. Minderjährige müssen die Erklärung des § 1 Absatz 3 vorlegen.
(3) Die Nutzerin hat bei der Eintragung diese Satzung und das NMedienG anzuerkennen.
(4) Die Eintragung in das Nutzerinnenverzeichnis erfolgt für ein Jahr. Bei Nicht-Nutzung der Medien des oeins erlischt die Eintragung nach einem Jahr.
(5) Der oeins erfasst personenbezogene Daten und speichert diese in elektronischen Speichermedien. Der oeins hat auf Verlangen der Landesmedienanstalt Namen und Anschrift der Nutzerin mitzuteilen. Daten, die nicht personenverknüpft sind (in verallgemeinerter Form), können zur statistischen Auswertung weitergegeben werden. Im übrigen dienen die gespeicherten Daten ausschließlich den betriebsinternen Erfordernissen und werden nicht an Dritte weitergegeben.
(6) In regelmäßigen Abständen werden Versammlungen der Nutzerinnen durchgeführt (Nutzerinnenplenum). Hierzu wird in den Medien des oeins eingeladen.
(7) Die Nutzerin sowie die sendeverantwortliche Person erhalten im oeins technische und rechtliche Beratung bei der Vorbereitung und Produktion sowie der Übertragung ihrer Beiträge
§ 3
Sendeverantwortung/Programmgrundsätze/Unzulässige Beiträge
(1) Die Nutzerinnen von zugangsoffenen Sendeplätzen tragen die uneingeschränkte Verantwortung für ihre Beiträge, dies schließt eventuelle haftungsrechtliche Folgen ein. Sie haben dafür zu sorgen, dass ihre Beiträge Rechte Dritter, insbesondere urheberrechtlicher Art, nicht verletzen. Die Sendeverantwortliche muss volljährig sein und ist zu Beginn und am Ende eines Beitrages mit vollem Namen zu nennen. Bei Beiträgen von juristischen Personen oder Nutzerinnengruppen ist jeweils eine sendeverantwortliche Person zu nennen.
(2) Der Sender ist nach § 31 Abs. 3, Satz 3 NMedienG verpflichtet, auf schriftliches Verlangen jedermann/-frau den Namen und die Anschrift der Sendeverantwortlichen mitzuteilen.
(3) Jede Nutzerin ist in ihren Sendungen an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten. Die Bestimmungen des NMedienG gelten.
(4) Die Beiträge haben die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten.
(5) Beiträge sind unzulässig, wenn sie
1. gegen die Bestimmungen des Strafgesetzbuches verstoßen, z.B. zum Rassenhass aufstacheln oder grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt (§ 131 Strafgesetzbuch) oder pornographisch sind (§184 Strafgesetzbuch),
2. den Krieg verherrlichen,
3. offensichtlich geeignet sind, Kinder und Jugendliche sittlich schwer zu gefährden,
4. Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich,
5. in sonstiger Weise die Menschenwürde verletzen,
6. Werbung, einschließlich Wahlwerbung, Schleichwerbung, Sponsorenhinweise oder Teleshopping-Angebote enthalten.
§ 4
Produktionsmittel
(1) Die Nutzung der Produktionsmittel des Senders hat der Realisierung eines Sendebeitrages zu dienen.
(2) Die Produktionsmittel dürfen nur nach Nachweis einer hinreichenden Befähigung genutzt werden. Die Befähigung ist durch Teilnahme an Einführungskursen des oeins nachzuweisen, soweit nicht ein vergleichbarer Befähigungsnachweis erbracht wird. An Einführungskursen können Personen teilnehmen, die einen Sendebeitrag planen.
(3) Die Produktionsmittel sind sorgsam zu behandeln. Für schuldhafte Beschädigung oder Verlust haftet die Nutzerin. In einer Haftungserklärung bestätigt die Nutzerin, die überlassenen Produktionsmittel
1. zweckentsprechend, funktionsgerecht, sorgfältig und pfleglich zu behandeln,
2. sie unbeschädigt, und entsprechend der genehmigten Ausleihzeit wieder zurückzugeben.
3. die Versicherungsbestimmungen anzuerkennen und im Falle von Beschädigung oder Verlust von Geräten die Schadensersatzpflicht zu tragen.
Verlust oder Beschädigung sind dem oeins unverzüglich anzuzeigen.
(4) Es darf nur Trägermaterial verwendet werden, das von dem oeins zugelassen ist.
(5) Jede Produktion mit Mitteln des oeins ist bei diesem anzumelden. Die Anmeldung kann frühestens 8 Wochen im Voraus erfolgen.
(6) Die Produktionsmittel werden in der Reihenfolge der Anmeldungen vergeben. Der oeins kann, sofern damit keine unangemessene Benachteiligung anderer Nutzerinnen verbunden ist, in Abweichung von der Reihenfolge der Anmeldungen Produktionsmittel vergeben, um
1. die optimale Ausnutzung der vorhandenen Produktionsmittel für möglichst viele Nutzerinnen zu gewährleisten,
2. zeitliche Wünsche der Nutzerinnen zu berücksichtigen,
3. Livesendungen zu ermöglichen,
4. aktuelle Beiträge zu ermöglichen,
5. die Produktion von Gegendarstellungen zu ermöglichen.
(7) Ein Anspruch, Produktionsmittel zu einer bestimmten Zeit zu nutzen, besteht nicht.
(8) Die Ausleihzeit für mobile Produktionsmittel für einen Beitrag beträgt zusammenhängend bis zu 3 Tagen und insgesamt bis zu 6 Tagen in 2 Monaten. Soweit die Kapazitäten dies erlauben, kann der oeins hiervon Ausnahmen zulassen.
(9) Am Tage ist die Nutzung eines stationären Schnittplatzes in 1-stündigen Blöcken möglich (Tagesschnittplatz). Die Zusammenlegung von bis zu 4 aufeinanderfolgenden Blöcken ist möglich. Nachts ist eine durchgängige Nutzung- definiert als zwei Blöcke - möglich (unbetreuter Nachtschnittplatz). Für einen Beitrag können insgesamt 16 Blöcke innerhalb von 2 Monaten genutzt werden. Absatz 8 Satz 2 gilt entsprechend.
(10) Für im oeins angemeldete Gruppen (eine Gruppe besteht aus mehr als einer Person) verdoppelt sich das Kontingent an Ausleihzeit und Nutzung der Produktionsmittel (vgl. §4 Absatz 8 und 9).
(11) Das Livestudio für Fernsehen kann für Vorbereitung und Livesendung bis zu 2 Tage nacheinander genutzt werden. Die Livestudios für Hörfunk können nach Maßgabe freier Kapazitäten bis zu 30 Minuten vor der Livesendung zur Vorbereitung genutzt werden. Absatz 8 Satz 2 gilt entsprechend.
(12) Die Nutzerin kann die Produktionsmittel jeweils nur für eine Produktion für Hörfunk und Fernsehen anmelden. Eine erneute Inanspruchnahme der Produktionsmittel im oeins ist erst dann möglich, wenn der fertig produzierte Beitrag abgeliefert oder die Produktion abgebrochen worden ist. Absatz 8 Satz 2 gilt entsprechend.
(13) Die für Aufnahme und Nachbearbeitung erforderlichen Ton- bzw. Bildträger sind von der Nutzerin selbst zu stellen. Über Ausnahmen entscheidet die Leitung des Senders.
§ 5
Sendeanmeldung
(1) Jeder Beitrag ist bei dem oeins frühestens 8 Wochen, spätestens 6 Tage vor dem geplanten Sendetermin schriftlich mit einer Sendeanmeldung anzumelden. Für aktuelle Beiträge kann die Anmeldefrist auf 3 Stunden vor Sendebeginn verkürzt werden. Eine Nutzerin kann bis zu 4 Beiträge anmelden. Ein weiterer Beitrag kann erst angemeldet werden, wenn eine der vorher angemeldeten Beiträge verbreitet worden ist. Für Sendereihen im Rahmen fester Sendeplätze ist eine Sendeanmeldung erforderlich, die alle Namen, Anschriften und Unterschriften der für die Einzelsendungen verantwortlichen Personen enthält.
(2) Die Sendeanmeldung muss enthalten
1. Name und Anschrift der sendeverantwortlichen Nutzerin, wie sie im Nutzerinnenverzeichnis ausgewiesen ist. Bei juristischen Personen und Gruppen ist daneben eine volljährige natürliche Person als sendeverantwortlich zu benennen (auf Grundlage von gesetzlicher, satzungs- oder vereinbarungsmäßiger Vertretung), die ebenfalls als Nutzerin im Nutzerinnenverzeichnis eingetragen sein muss.
2. Titel und Länge des Beitrages, Sendeart (Fernsehen/ Hörfunk), Produktionsart (live/ vorproduziert mit dem vorgesehenen Abspielsystem), gewünschte Sendezeit für den Beitrag, kurze Beschreibung des Inhalts in deutscher Sprache,
3. Erklärung, ob der Beitrag wiederholt und/oder ebenfalls in anderen OKs gesendet werden darf,
4. Freistellungserklärung: mit der Freistellungserklärung versichert die sendeverantwortliche Person,
1. dass der Beitrag nicht gegen geltendes Recht, insbesondere nicht gegen das NMedienG und diese Nutzungsordnung, verstößt,
2. dass Rechte Dritter der Verbreitung nicht entgegenstehen,
3. dass der oeins von Ansprüchen Dritter freizustellen ist, die aus der Produktion und Verbreitung des Beitrages entstehen.
§ 6
Sendebeiträge
(1) Im oeins können Einzelpersonen, Gruppen und Institutionen (Einschränkung §1 Absatz 4) eigene Sendebeiträge verbreiten. Als eigene Sendebeiträge gelten nur solche, die einen maßgeblichen Anteil eigener redaktioneller oder künstlerischer Eigenschöpfungen, Bearbeitungen oder Zusammenstellungen der Nutzerin enthalten und mit Produktionsmitteln des oeins oder mit eigenen Produktionsmitteln erstellt und gestaltet wurden. Ein maßgeblicher Anteil liegt vor, wenn ein Hörfunkbeitrag zu mindestens 10% und ein Fernsehbeitrag zu mehr als 50% von der Nutzerin selbst produziert ist. Ausnahmen werden durch die Leitung des oeins erteilt.
(2) Die Dauer eines vorproduzierten eigenen Einzelbeitrages soll 30 Minuten, eines Hörfunk-Live-Magazins 60 Minuten, einer TV-Livesendung 90 Minuten und einer Live-Übertragung 120 Minuten nicht überschreiten. § 4 Absatz 8 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Beiträge ankündigende Trailer dürfen eine Länge von 3 Minuten nicht überschreiten.
(4) Die monatliche Höchstzahl der Beiträge einer Nutzerin wird insgesamt auf vier festgelegt. § 4 Absatz 8 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Die sendeverantwortliche Nutzerin hat ihren vollen Namen am Anfang und am Schluss ihres Beitrages anzugeben. Sendeverantwortliche juristische Personen sind im Vor- oder Abspann in geeigneter Weise zu nennen. Daneben ist die Nennung einer sendeverantwortlichen natürlichen Person erforderlich.
(6) Im Abspann können die Namen der Personen oder Institutionen genannt werden, die die Produktion unterstützt haben. Hierbei ist eine allgemein übliche und einheitliche Form einer kurzen Danksagung (max. 5 Sekunden) zu wählen. Darstellungen von Firmen-Logos sind nicht erlaubt.
(7) Die Beiträge dürfen keine Werbung enthalten.
(8) Fremdsprachige Beiträge müssen am Anfang und Ende eine deutschsprachige Inhaltsangabe enthalten.
(9) Vorproduzierte Beiträge müssen spätestens 48 Stunden vor dem vorgesehenen Sendetermin zusammen mit den erforderlichen Angaben zur sendetechnischen Abwicklung vorliegen.
(10) Gesendete Beiträge werden von dem o eins aufgezeichnet und für mindestens 6 Wochen archiviert.
(12) Zur Sendung eingereichte Beiträge (Kassetten) können nach ihrer Ausstrahlung innerhalb von 3 Monaten während der allgemeinen Öffnungszeiten abgeholt werden. Kassetten, die innerhalb der Frist nicht abgeholt wurden, werden per Nachnahme zu Lasten der Nutzerin dieser zugeschickt. Wird die Postsendung nicht angenommen, werden die auf der Kassette befindlichen Beiträge gelöscht und die Kassette zur Nutzung durch Dritte freigegeben.
§ 7
Sendetermine
(1) Der o eins legt die Sendetermine für die Verbreitung von Beiträgen fest. Es wird unterschieden zwischen Einzelsendeplätzen und festen Sendeplätzen.
(2) Die Beiträge werden grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs der Anmeldung verbreitet (Prinzip Warteschlange). Der o eins kann, sofern damit keine unangemessene Benachteiligung anderer Nutzerinnen verbunden ist, in Abweichungen von der Reihenfolge der Sendeanmeldungen Sendetermine festlegen, um
1. die optimale Ausnutzung der vorhandenen Sendezeiten für möglichst viele Nutzerinnen zu gewährleisten,
2. zeitliche Wünsche der Nutzerinnen zu berücksichtigen,
3. aktuelle Beiträge zu ermöglichen,
4. Beiträge, die inhaltlich vergleichbare Themenbereiche betreffen oder die einen lokalen oder regionalen Bezug aufweisen, zeitlich nacheinander und zu einer im voraus festgelegten Sendezeit verbreiten zu können,
5. Livesendungen oder Liveübertragungen zu ermöglichen,
6. einzelnen Personen oder Gruppen feste Sendezeiten einzuräumen oder
7. die Ausstrahlung von Gegendarstellun- gen zu ermöglichen.
(3) Beiträge ankündigende Trailer und Trailer des o eins in eigener Sache werden in frei gebliebenen Sendezeiten verbreitet.
(4) Ein Anspruch auf einen bestimmten Sendetermin besteht nicht.
§ 8
Sendeformen
(1) Sobald die Anzahl der eingereichten Beiträge es zulässt, werden neben dem Prinzip Warteschlange thematische Sparten, aktuelle, lokale und regionale Fenster und feste Sendeplätze eingerichtet.
(2) Im Fernsehen können für aktuelle Beiträge pro Sendetag bis zu 30 Minuten freigehalten werden.
(3) Im Hörfunk können in jeder Sendestunde jeweils bis zu 10 Minuten Sendezeit für bis zu 5-minütige aktuelle Beiträge und Kurzbeiträge freigehalten werden.
(4) Feste Sendeplätze für einzelne Personen oder Gruppen werden wie folgt vergeben:
1. Klärung des Bedarfs im Rahmen einer Versammlung der Nutzerinnen (Nutzerinnenplenum);
2. Ausschreibung fester Sendeplätze in den Medien des o eins und Festsetzung einer Meldefrist;
3. Bewerbungen einzelner Personen oder Gruppen mit Angaben zum Termin und inhaltlicher Beschreibung des Projektes;
4. es werden nur Bewerbungen von Nutzerinnen berücksichtigt, die durch die Anzahl der im letzten Jahr vor Ausschreibung produzierten Beiträge ihre Fähigkeit zur kontinuierlichen Produktion von Beiträgen unter Beweis gestellt haben;
5. Einigungsgespräch der Bewerberinnen um gleiche Sendeplätze unter Moderation des o eins mit dem Ziel eines gerechten Interessenausgleiches werden bei Bedarf durchgeführt;
6. bei Nichteinigung entscheidet das Los;
7. eine Nutzerin, der ein fester Sendeplatz zugeteilt wurde, hat sich schriftlich zu verpflichten, die ihr zugeteilte Sendezeit zu nutzen;
8. feste Sendeplätze werden jeweils für die Dauer von 6 Monaten zugeteilt. Falls die Anzahl der Bewerberinnen die Anzahl der festen Sendeplätze wesentlich übersteigt, kann die Vergabe auf ein viertel Jahr begrenzt werden. Der Sender kann feste Sendeplätze thematisch definierten Programmblöcken zuordnen. Die Nutzung eines festen Sendeplatzes begründet keinen Anspruch auf diesen Sendeplatz über die Vergabefrist hinaus,
9. nutzt die Nutzerin den ihr zugeteilten Sendeplatz nicht, verfällt ihr Anspruch auf diesen,
10. lokale und regionale Einrichtungen der Aus- und Fortbildung werden vorrangig berücksichtigt,
11. der o eins kann aus aktuellem Anlass oder zur Durchführung von Sondersendungen von der vorgesehenen Sendereihenfolge abweichen. Der o eins ist bestrebt, die Beeinträchtigung durch derartige Programmänderungen möglichst gering zu halten,
12. ein Anspruch auf einen bestimmten Sendetermin besteht nicht.
(5) Livesendungen und Liveübertragungen können nur durchgeführt werden, wenn die Anzahl der mitwirkenden Personen und deren Kenntnisse Gewähr für einen ordnungsgemäßen Ablauf bieten.
(6) Livesendungen im Fernsehbereich und Liveübertragungen sind bei der Anmeldung mit dem o eins in Hinblick auf ihre Realisierbarkeit abzustimmen.
(7) Bei Livesendungen und Liveübertragungen muss die sendeverantwortliche Nutzerin persönlich anwesend sein.
§ 9
Mindestsendezeiten
(1) Gemäß § 28 Absatz 3 NMedienG und dem Beschluss der Versammlung der NLM (26.9.01) stellt der o eins folgende Mindestsendezeiten sicher:
40 Stunden Sendezeit wöchentlich im Hörfunk, davon mindestens 30% für die zugangsoffenen Programmanteile und 10 Stunden Sendezeit im Fernsehen, davon mindestens 30% für die zugangsoffenen Programmanteile,
(2) der o eins kann Projekte zu besonderen Anlässen, Fragen und Themen durchführen, während der die Vorschriften der §§ 5, 6 und 7 nicht gelten.
(3) Der ok ol kann aus aktuellem Anlass oder zur Durchführung von Sondersendungen von der vorgesehenen Sendereihenfolge abweichen. Der Sender ist bestrebt, die Beeinträchtigungen durch derartige Programmänderungen möglichst gering zu halten.
§ 10
Gegendarstellungen
(1) Ein Verlangen auf Gegendarstellung ist schriftlich an die sendeverantwortliche Person zu richten. Sie hat das Verlangen unverzüglich an den Sender weiterzuleiten. Im Falle der Berechtigung des Gegendarstellungsverlangens stellt der Sender sicher, das die Gegendarstellung verbreitet wird. Es gilt § 21 NMedienG.
(2) Der o eins hat einer Person, die schriftlich glaubhaft macht, in eigenen Rechten berührt zu sein, auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen zugewähren und auf deren Kosten hergestellte Ausfertigungen, Abzüge oder Abschriften von der Aufzeichnung zu übersenden.
§ 11
Kosten
(1) Die Beiträge werden unentgeltlich verbreitet.
(2) Die Beiträge, die im Rahmen der zugangsoffenen Sendeplätze zur Ausstrahlung kommen, werden von dem o eins nicht vergütet. Die Nutzerin trägt das wirtschaftliche Risiko für die Herstellung ihres Beitrages.
(3) Die Kosten für das Trägermaterial trägt die Nutzerin.
(4) Für die zu leistenden Entgelte an urheber- und leistungsschutzrechtliche Verwertungsgesellschaften oder an Rechteinhaber haften die Nutzerinnen und die sendeverantwortliche Person. Ausgenommen hiervon sind Gebühren für Gema und GVL.
(5) Wird ein Beitrag nach Erlaubnis der Nutzerin wiederholt oder in einem anderen OK gesendet, trägt der o eins die hierdurch anfallenden Entgelte der urheber- und leistungsschutzrechtlichen Verwertungsgesellschaften.
(6) Beiträge, die mit Produktionsmitteln des o eins hergestellt werden, dürfen nicht wirtschaftlich verwertet werden; im Falle einer wirtschaftlichen Verwertung kann der o eins die Erstattung der Produktionskosten in Höhe des Betrages verlangen, der an eine private Produktionsfirma zu entrichten gewesen wäre.
(7) Für zurückgewiesene oder nicht gesendete Beiträge besteht kein Ersatzanspruch finanzieller oder sonstiger Art. Der o eins haftet nicht für Beschädigungen oder Verlust von Ton- und Bildträgern durch technische Defekte, Diebstahl oder höhere Gewalt, in allen anderen Fällen höchstens bis zum Materialwert des Ton- oder Bildträgers.
§ 12
Hausordnung
(1) Rauchen, Essen und Trinken ist in den mit Technik ausgestatteten Räumen und bei der Bedienung mobiler Technik verboten. Rauchen ist nur in den hierfür ausgewiesenen Räumen gestattet.
(2) Bei der Nutzung der Produktionsmittel und der Räume des o eins haben die Nutzerinnen den Anweisungen der Mitarbeiterinnen des o eins Folge zu leisten.
(3) Bei der Nutzung der Produktionsmittel und der Räume des o eins sind die Arbeitsschutzbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten. Die einschlägigen Bestimmungen liegen im Sekretariat zur Einsichtnahme aus.
(4) Für Akteure und Gäste, die zu Produktionen in die Räume des o eins geladen werden, haftet die einladende Nutzerin.
(5) Die Nutzerin hat alle genutzten Räumen nach der Nutzung in ihren ursprünglichen Zustand zurückzuführen.
§ 13
Sanktionen, Versagung und Ausschluss
(1) Verstößt ein Beitrag oder die Ankündigung eines Beitrages in grober Weise gegen die Vorschriften des NMedienG oder gegen andere gesetzliche Vorschriften sowie gegen diese Nutzungsordnung, kann seine Verbreitung versagt oder abgebrochen werden. Als Verstoß kommt insbesondere in Betracht, wenn ein Beitrag die Bestimmungen über unzulässige Sendungen gemäß §3 Absatz 5, Ziff.1-5 missachtet.
(2) Wer als Nutzerin des o eins gegen die Vorschriften des Niedersächsischen Mediengesetzes, insbesondere gegen das Verbot von Werbung, Sponsoring und Teleshopping, gegen andere gesetzliche Vorschriften oder gegen diese Nutzerordnung verstößt, kann bis zu zwei Monate von der Nutzung des Bürgersenders ausgeschlossen werden. Im Wiederholungsfall oder in besonders schwerwiegenden Fällen kann ein Ausschluss für mehr als zwei Monate oder auf Dauer erfolgen. Ein Verstoß gegen die Nutzungsordnung liegt vor, wenn
1. ein Beitrag die von der Nutzerin angegebene Sendezeit überschreitet;
2. die Angabe des Namens der Nutzerin sowie der Sendeverantwortlichen bei einem Beitrag unterbleibt;
3. die Nutzerin falsche Angaben über Wohnung/Sitz zwecks Eintragung in das Nutzerinnenverzeichnis macht;
4. die Nutzerin falsche oder irreführende Angaben in der Sendeanmeldung macht;
5. die Nutzerin als Sendeverantwortliche bei Produktionen im Studio des o eins nicht persönlich anwesend ist;
6. die Nutzerin Sendezeit ganz oder teilweise nicht nutzt und dies nicht spätestens 2 Wochen vor dem geplanten Sendetermin, bei kürzerer Anmeldefrist als 2 Wochen unverzüglich der Leitung des o eins oder einer von ihr beauftragten Mitarbeiterin anzeigt. In diesem Fall verliert die Nutzerin den Anspruch auf weitere gebuchte Sendezeiten;
7. die Nutzerin einen Beitrag, der mit Produktionsmitteln des o eins hergestellt worden ist, entgegen §11, Absatz 6 wirtschaftlich verwertet,
8. die Nutzerin Produktionsmittel nicht nutzt, missbräuchlich nutzt oder verspätet zurückgibt,
9. die Nutzerin Verluste oder Beschädigungen nicht unverzüglich der Leitung des o eins anzeigt,
10. die Nutzerin Material verwendet, das nicht von der Leitung des Bürgersenders zugelassen worden ist.
(3) Entscheidungen nach Abs. 1 und 2 trifft die Leitung des o eins. Gegen diese ist Einspruch beim Vorstand des Trägervereins zulässig. Dieser entscheidet über den Einspruch. Gegen die Entscheidung des Vorstands ist Beschwerde bei der Niedersächsischen Landesmedienanstalt möglich.
(4) Während der Prüfung eines Zugangsausschlusses zu offenen Sendeplätzen wird die Nutzungsberechtigung des o eins im Sinne dieser Nutzungsordnung ausgesetzt. Diese Zeit kann auf die Ausschlussdauer angerechnet werden.
§ 14
Inkrafttreten
Die Nutzungsordnung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.






