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Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen "Lokalsender Oldenburg". Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und führt zu seinem Namen den Zusatz e.V..

2) Der Verein hat seinen Sitz in Oldenburg.

3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

1) Zweck des Vereins ist die Veranstaltung und Förderung von lokalem Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) durch Erstellen von Programmen, die die lokale und regionale Berichterstattung sowie das kulturelle Angebot im Verbreitungsgebiet des Programms publizistisch ergänzen, durch Gewährung des offenen Zugangs zum Rundfunk für alle BürgerInnen des Verbreitungsgebietes sowie durch medienpädagogische Arbeit und Vermittlung von Medienkompetenz;

Im Rahmen dieses Zwecks strebt der Verein insbesondere an,

a) die soziale, politische und kulturelle Kommunikation mittels mediengestützter Kommunikationsformen für alle BürgerInnen der Stadt und Region Oldenburg zu fördern,

b) interessierte Menschen bei der Nutzung technischer Medien zur Produktion und Verbreitung selbstinitiierter und selbstverantworteter Beiträge zu beraten, mit dem Ziel, allen Schichten der Bevölkerung den Zugang zum lokalen Rundfunk zu ermöglichen,

c) die im Verbreitungsgebiet des Programms gebräuchlichen Regional- und Minderheitensprachen zu berücksichtigen,

d) die erforderlichen technischen, räumlichen und personellen Leistungen bereitzustellen, die für die Abwicklung eines lokalen Bürgerrundfunks im Sinne des Niedersächsischen Mediengesetzes (NMedienG) vom 09.11.2001, in der jeweils geltenden Fassung notwendig sind,

e) Diskussionsveranstaltungen zu audiovisuellen BürgerInnenprogrammen als überparteiliche politische und kulturelle Bildung zu organisieren,

f) Dokumentation und Erfahrungsaustausch mit vergleichbaren Einrichtungen im In- und Ausland zu fördern

2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende gemeinnützige Körperschaft, die vergleichbare Zwecke verfolgt. Sollte sich die Mitgliederversammlung nicht auf eine solche Körperschaft einigen können, fällt das Vermögen an die Niedersächsische Landesmedienanstalt für privaten Rundfunk, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung von lokalem Bürgerrundfunk in Niedersachsen zu verwenden hat.

5) Der Verein verfolgt weder konfessionelle noch parteipolitische noch weltanschauliche Interessen. Er vertritt keine Berufs- oder Standesinteressen.
§ 3 Programmgrundsätze

1) Der Lokalsender Oldenburg veranstaltet und fördert Rundfunk im Verbreitungsgebiet als Medium und Faktor des Prozesses freier Meinungsbildung und als Sache der Allgemeinheit. Der Lokalsender nimmt insofern eine öffentliche Aufgabe wahr.

2) Der Lokalsender Oldenburg ist in seinen Sendungen an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze, des NMedienG, der Nutzungsordnung, des Redaktionsstatuts und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.

3) Das Programm wendet sich nicht ausschließlich an eine bestimmte Zielgruppe, sondern an alle BürgerInnen.

4) Im Programm wird sich dementsprechend die Vielfalt der Meinungen und Aktivitäten der unterschiedlichen gesellschaftlichen Kräfte innerhalb des Verbreitungsgebiets widerspiegeln.

5) Das Programm enthält unbeschadet der §27 und §29 des NMedienG sowohl vom Veranstalter redaktionell selbst gestaltete Sendungen als auch von Nutzungsberechtigten gestaltete Sendungen.

6) Das Programm des Lokalsenders Oldenburg soll einen möglichst umfassenden Überblick über das lokale/regionale Geschehen im Verbreitungsgebiet vermitteln.

7) Die Sendungen des Lokalsenders Oldenburg beziehen sich auf alle Bereiche des politischen, wirtschaftlichen, sozialen, wissenschaftlichen und kulturellen Lebens und umfassen auch die Darstellung historischer und globaler Zusammenhänge und Entwicklungen. Ein angemessener Anteil an Sendungen ist unter emanzipatorischen Gesichtspunkten speziell für Frauen, Männer, Kinder und Jugendliche, ältere Menschen, sprachliche, soziale, und kulturelle Minderheiten im Programm vorzusehen.

8) Die Programme haben die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten. Sie sollen die internationale Verständigung fördern, zum Frieden und zur sozialen Gerechtigkeit mahnen, demokratische Freiheiten verteidigen, zur sozialen Integration ausländischer BürgerInnen, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, zum Schutz von Minderheiten sowie zur Achtung der Umwelt und der natürlichen Lebensgrundlagen beitragen.

9) Der Lokalsender Oldenburg wird in seinen Sendungen für den Schutz der Menschenrechte, den Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie den Gedanken der Toleranz gegenüber anderen Nationalitäten und Kulturen aktiv eintreten.

10) Sendungen sind unzulässig, wenn sie zum Rassenhass aufstacheln oder grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt (§ 131 des Strafgesetzbuches), den Krieg verherrlichen, pornographisch sind (§ 184 des Strafgesetzbuches) oder offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden.

11) Der Lokalsender Oldenburg ist in seinen Sendungen zur Wahrheit verpflichtet. Alle Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Sie sind gründlich und gewissenhaft zu recherchieren. Herkunft und Inhalt der Beiträge sind sorgfältig zu prüfen. Ihr Sinn darf durch die Art der Zusammenstellung bzw. der Bearbeitung weder entstellt noch verfälscht werden. Dies gilt auch für die auszugsweise Wiedergabe von Statements und Interviews. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche kenntlich zu machen. Veröffentlichte Nachrichten oder Behauptungen, die sich im nachhinein als falsch herausstellen, sind auf angemessene Weise richtig zu stellen.

12) Bei der Berichterstattung müssen die Auffassungen der wesentlich betroffenen Personen, Gruppen oder Stellen angemessen und fair berücksichtigt werden. Die Nennung von Namen in Zusammenhängen, die geeignet sind, den Ruf oder andere rechtlich geschützte Interessen von Personen, Unternehmen oder Organisationen zu verletzen, setzt voraus, dass hierfür ein übergeordnetes öffentliches Informationsinteresse besteht. Die Richtigkeit der Aussagen ist dabei mit Sorgfalt zu prüfen.

13) Die Informationsaufgabe des Lokalsenders Oldenburg und das Recht, Missstände aufzuzeigen und zu kritisieren, werden begrenzt durch die Persönlichkeitsrechte anderer, insbesondere das Recht auf persönliche Ehre, auf Achtung des Privatlebens und der Intimsphäre. Auf jede unangemessene, nicht durch ein öffentliches Informationsinteresse gerechtfertigte Darstellung von Gewalt ist zu verzichten.

14) Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu überprüfen. Kommentare sind deutlich von Nachrichten zu trennen und unter Nennung der/s VerfasserIn als solche zu kennzeichnen.

15) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen, die von dem Lokalsender Oldenburg durchgeführt oder in Auftrag gegeben worden sind, ist ausdrücklich anzugeben, ob sie repräsentativ sind.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Interessen des Vereins aktiv fördert und ihren Sitz oder Wohnsitz im Verbreitungsgebiet des Lokalsenders Oldenburg hat sowie folgende Personen, die einer gesetzlichen Stimmgewichtsbeschränkung unterliegen.

2) Mitglieder können auch folgende Personen werden, jedoch nur unter Beachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Stimmgewichtsbeschränkungen:

a) Mitglieder des Bundestages, der Bundesregierung, des Europäischen Parlaments, der Volksvertretungen oder Regierung eines Landes,

Mitglieder von Aufsichtsorganen öffentlich-rechtlicher Rundfunkveranstalter,

Personen, die von politischen Parteien oder Wählergruppen abhängig sind,

sowie Personen, die eine leitende Stellung in juristischen Personen des öffentlichen Rechts (mit Ausnahme öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften oder öffentlich-rechtlicher Weltanschauungsgemeinschaften) innehaben,

jedoch nicht, wenn sie mit insgesamt 25 v.H. oder mehr Stimmrechtsanteile beteiligt sind oder einen vergleichbaren Einfluss ausüben;

b) öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter, wenn diese insgesamt nicht mit mehr als einem Drittel der Stimmrechtsanteile beteiligt sind;

c) eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, jedoch nicht, wenn diese mit 25v.H. oder mehr der Stimmrechte beteiligt ist oder einen sonst vergleichbaren Einfluss ausübt;

d) Verleger, jedoch nicht, wenn diese mit insgesamt 25 v.H. oder mehr der Stimmrechte beteiligt sind oder einen sonst vergleichbaren Einfluss ausüben;

Öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verleger dürfen insgesamt nicht mit mehr als 33 v.H. der Stimmrechte beteiligt sind oder einen sonst vergleichbaren Einfluss ausüben.

3) Mitglied können nicht werden

a) politische Parteien, Wählergruppen und von diesen im Sinne des § 17 Aktiengesetz abhängige Unternehmen oder Vereinigungen sowie

b) juristische Personen des öffentlichen Rechts (mit Ausnahme öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften oder öffentlich-rechtlicher Weltanschauungsgemeinschaften und den beschränkten Beteiligungsmöglichkeiten nach vorstehenden Absatz 2) und von diesen im Sinne des § 17 Aktiengesetz abhängige Unternehmen oder Vereinigungen.

4) Eine passive Mitgliedschaft als Fördermitgliedschaft ist möglich.

5) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet wird. Der Vorstand entscheidet über den Antrag.
§ 5 Rechte der Mitglieder

1) Die aktiven Mitglieder besitzen uneingeschränktes, einfaches Stimmrecht.

2) Die passiven Mitglieder / Fördermitglieder besitzen kein Stimmrecht.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.

2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Schluss des Geschäftsjahres mit vierteljährlicher Kündigungsfrist.

3) Bei vorsätzlich schuldhaft vereinsschädigendem Verhalten entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit über den Ausschluss.
§ 7 Mitgliedsbeiträge

1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.

2) Die Mitglieder verpflichten sich, den Beitrag zu entrichten. Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.
§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der Beirat
§ 9 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig

a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,

b) Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,

c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

d) Wahl und Abberufung des Vorstandes,

e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

2) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts kann nicht auf ein anderes Mitglied übertragen werden.

3) Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr. Sie wird durch den Vorstand einberufen und geleitet. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens zwanzig vom Hundert der Mitglieder dies verlangen.

4) Zur Mitgliederversammlung sind die Mitglieder des Vereins unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich mit Angabe der Tagesordnung einzuladen.

5) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Tagesordnung ist entsprechend zu ergänzen.

6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn vom Hundert der eingetragenen Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

7) Die Art der Abstimmung bestimmen die Anwesenden der Mitgliederversammlung. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.

8) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.

9) Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

10) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen. Sie sind von der/dem LeiterIn der Versammlung und einer/m SchriftführerIn zu unterzeichnen und bekannt zu geben.
§ 10 Vorstand

1) Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus der/dem Vorsitzenden und zwei StellvertreterInnen, der/dem KassenwartIn und bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 2.500 € bedürfen der Zustimmung des gesamten Vorstandes.

2) Vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied darf nicht sein, wer

1. die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wah­len zu erlangen oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, durch Richterspruch verloren hat,

2. das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nach Art. 18 des Grundgesetzes ver­wirkt hat

3. gerichtlich nicht unbeschränkt verfolgt werden kann,

4. Mitglied des Bundestages, der Bundesregierung, des Europäischen Parlaments oder der Volksvertretungen oder Regierung eines Landes ist,

5. Mitglied eines Aufsichtsorgans eines öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters ist.

3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins im Rahmen der Vorstandsbeschlüsse und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann eine/n GeschäftsführerIn und weitere MitarbeiterInnen einstellen. Alles weitere regelt eine Geschäftsordnung.

5) Scheiden ein oder mehrere Mitglieder des Vorstands vorzeitig aus, so bleibt der Vorstand beschlussfähig, soweit die Anzahl der verbleibenden Mitglieder mindestens vier Personen beträgt. Andernfalls wählt die Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen eine/n NachfolgerIn.

6) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von der/dem Vorsitzenden, bei Verhinderung von einer/einem Stellvertreterln, einberufen werden. Eine vorläufige Tagesordnung wird angekündigt und eine Einberufungsfrist von zwei Wochen eingehalten.

7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Vorstandbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst und schriftlich festgehalten.
§ 11 Wahlen und Abstimmungen

Sobald bei Wahlen und Abstimmungen in Sitzungen der Vereinsorgane die Stimmgewichtsbegrenzungen für Mitglieder nach §4 Abs. 1 nicht eingehalten würden, ist das individuelle Stimmrecht dieser Mitglieder derart zu beschränken, dass die gesetzlichen Stimmgewichtsbegrenzungen eingehalten werden.
§ 12 Beirat

1) Der Beirat besteht aus Personen des öffentlichen Lebens der Stadt und Region Oldenburg, die die Interessen des Vereins im Sinne von § 2 der Satzung verfolgen.

2) Der Vorstand beruft die Mitglieder des Beirates, diese werden von der Mitgliederversammlung bestätigt. Nach seiner Konstituierung kann der Beirat weitere Beiratsmitglieder benennen.

3) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand des Vereins zu unterstützen und fachlich zu beraten.
§ 13 Ausschüsse

Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können zur Erledigung besonderer Aufgaben Ausschüsse bilden. Ihnen können Personen angehören, die nicht Mitglieder sind. VertreterInnen von Ausschüssen können zu Sitzungen des erweiterten Vorstands beratend hinzugezogen werden.
§ 14 Vereinsauflösung

1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung erfolgen. Der auflösende Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder.

2) Falls zu dieser Versammlung nicht mindestens Zweidrittel der Mitglieder erschienen sind, ist binnen Monatsfrist eine zweite Versammlung einzuberufen, die mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt. Hierauf ist in der zweiten Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
§ 15 Gültigkeit

1) Diese Satzung tritt am 1.4.2002 in Kraft.

2) Sofern zur Erlangung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit und der besonderen Förderungswürdigkeit vom Finanzamt Änderungen der Satzung bzw. Änderungen der Satzung vom Registergericht verlangt werden, wird der Vorstand bevollmächtigt, die Satzung entsprechend zu ändern.

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